 |
Rathaus Gemeinderat Feuerwehr Wertstoffhof Freizeit Geschichte Grundstücke Zahlen&Fakten Gemeindeblatt Terminkalender Dorferneuerung Kirchen Schule Kindergarten Vereine Gastronomie Gewerbe Ortsplan
|
Wasserschutzgebiet - Neufestsetzung Landratsamt Unterallgäu
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen Woringen, Wolfertschwenden und Bad Grönenbach für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe (Brunnen 3 und 4 auf Fl.Nr. 220/4 der Gemarkung Woringen) Das Landratsamt Unterallgäu beabsichtigt den Erlass einer Verordnung zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe (Brunnen 3 und 4 auf Fl.Nr. 220/4 der Gemarkung Woringen). Nach Art. 73 Abs. 3 BayWG ist vor dem Erlass der Schutzgebietsverordnung ein Anhörungsverfahren gemäß Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durchzuführen. Dabei ist die beabsichtigte Festsetzung des Wasserschutzgebietes in den Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen, auf deren Gebiet das geplante Schutzgebiet liegen wird. Der Erläuterungsbericht mit Anlagen liegt in der Zeit vom 10.01.2012 bis 09.02.2012 in den vorgenannten Gemeinden während der allgemeinen Dienststunden aus. Bedenken und Anregungen zur beabsichtigten Verordnung können bei den Verwaltungen der Gemeinden Bad Grönenbach, Wolfertschwenden und Woringen oder beim Landratsamt Unterallgäu, 3.Stock, Zimmer 328, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind alle Bedenken und Anregungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Personen, die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne Ihn verhandelt werden. Die Zustellung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
| |
|